PKW und leichte LKW
Kraftfahrzeuge – ausgenommen KFZ der Klassen A1, A2 u. A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer mit Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
b) bei Anhängern über 750 kg zGM, sofern die Kombination (Zugfahrzeug + Anhänger) 3.500 kg zulässige Gesamtmasse nicht übersteigt
Achtung: Zum 01.04.2021 tritt die neue Automatik-Regelung in Kraft = Klasse B 197
Die Führerscheinausbildung inkl. der Prüfungsfahrt finden auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung statt. Der Fahrschüler/die Fahrschülerin muss während der praktischen Ausbildung 10 Fahrstunden und eine Testfahrt (Dauer 15 Minuten) auf einem PKW mit Schaltgetriebe absolvieren. Damit entfällt die Beschränkung auf ein Automatik-Kraftfahrzeug. Diese Neuregelgung gilt auch für Fahrerlaubnisinhaber/innen der Klasse B mit Schlüsselzahl „78“. Auch hier ist eine Aufhebung der Automatik-Beschränkung durch eine Ausbildung im Rahmen von B 197 möglich.
- Mindestalter: 18 Jahre bzw. 17 Jahre (bei „Begleitetem Fahren“)
- Geltungsdauer: 15 Jahre, danach Neuausstellung des Führerscheins
- Vorbesitz erforderlich: NEIN
- beinhaltet Klassen: AM, L
Theorie- Mindestumfang des Theorieunterrichts | Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse | Mit Vorbesitz einer anderen Klasse |
Grundunterricht | 12 | 6 |
Klassenspez. Unterricht | 2 | 2 |
Gesamt | 14 | 8 |
(Doppelstunden zu je 90 Min.) | ||
Praxis – Mindestumfang der Sonderfahrten | ||
Schulung auf Bundes- od. Landstraßen | 5 | 5 |
Schulung auf Autobahnen | 4 | 4 |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 3 | 3 |
Gesamt | 12 | 12 |
Ausbildungsbeginn: 6 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters!