Mofa

Eine Mofa-Prüfbescheinigung stellt im offiziellen Sprachgebrauch weder einen »Führerschein« noch eine Fahrerlaubnis dar. Sie wird aber der Vollständigkeit halber hier mit aufgeführt. Die Mofa-Ausbildung findet in einer Fahrschule statt.  Außer einigen Übungsfahrten wird nur theoretisch geprüft, eine Fahrprüfung gibt es nicht.

Mindestalter: 15 Jahre
Voraussetzungen: Die Mofa-Prüfbescheinigung kann jeder erwerben (§ 5 FeV).
Fahrzeuge
(siehe § 4 FeV):
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor — auch ohne Tretkurbeln —, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Befristung: Die Mofa-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig.
Einschluss: Die Mofa-Prüfbescheinigung schließt keine anderen Berechtigungen ein.
Sonstiges: Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung, stattdessen muss u.a. der Personalausweis mitgeführt werden (§ 76 Nr. 3 FeV).
Klassen

Klasse B

Führerscheinklasse B

Klassen

Klasse AM

Führerscheinklasse AM

Klassen

Schlüsselzahl 196

Führerscheinklasse B mit Schlüsselzahl 196

Klassen

Schlüsselzahl 96

Führerscheinklasse B mit Schlüsselzahl 96